§ 1: Geltungsbereich
1. Die Allgemeine Geschäftsordnung gilt als Ergänzung der Satzung des TV 1965 e.V. Rodenbach für
a) die in § 11 der Satzung bezeichneten Organe,
b) die im Bedarfsfall zu bildenden Ausschüsse
2. Für den Vorstand wird über diese Allgemeine Geschäftsordnung hinaus als Ergänzung ein Aufgabenverteilungsplan erlassen.
3. Weitere in der Satzung vorgesehene Ordnungen können durch Beschluss des zu-ständigen Organs von dieser Allgemeinen Geschäftsordnung abweichen. Sie sind entsprechend der Satzung vom Vorstand oder vom Hauptausschuss zu bestätigen.
§ 2: Öffentlichkeit
1. Mitgliederversammlungen und Hauptausschusssitzungen sind öffentlich. Die Öffent-lichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.
2. Alle weiteren Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann hinzugezogen werden, wenn ein entsprechender Beschluss gefasst wird.
3. Bei Öffentlichkeit von Versammlungen oder Sitzungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.
§ 3: Einberufung
1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung richtet sich nach § 14 der Satzung, die der Jugendversammlung nach der Jugendordnung.
2. Die Einberufung der anderen Vereinsorgane und möglicher Ausschüsse erfolgt, so-weit die Satzung nichts anderes vorschreibt und sofern kein entsprechender Beschluss des jeweiligen Gremiums vorliegt, nach Bedarf und mindestens eine Woche vor dem Termin auf schriftliche Einladung des zuständigen Vorsitzenden unter Beifügung der Tagesordnung.
3. Der Vorstand ist zum gleichen Zeitpunkt durch Kopie der Einberufungsunterlagen zu unterrichten.
4. Eine Versammlung muss durchgeführt werden, wenn mehr als 1/3 der Mitglieder des entsprechenden Gremiums dies verlangt.
5. Der Vorstand hat das Recht, diesen Versammlungen beizuwohnen.
§ 4: Beschlussfähigkeit
1. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung richtet sich nach der Satzung, die der Jugendversammlung nach der Jugendordnung.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dem stellvertre-tenden Vorsitzenden zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem beschlussfähigen Vor-stand mindestens ein nicht dem Vorstand angehörendes Hauptausschussmitglied anwesend ist.
4. Eine Versammlung wird beschlussunfähig, wenn die Punkte § 4.1 – 4.3 nicht mehr erfüllt sind.
5. Ist eine Versammlung auf Grund von Beschlussunfähigkeit aufgelöst worden, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neue einzuberufen, auf der nur die noch ausstehenden Tagesordnungspunkte behandelt werden.
§ 5: Versammlungsleitung
1. Die Mitgliederversammlung, die Vorstands-, Hauptausschuss- und Beiratssitzungen werden vom Vorstand, sonstige Sitzungen vom jeweiligen Vorsitzenden, die Jugend-versammlung vom Jugendleiter eröffnet, geleitet und geschlossen.
2. Der Vorstand kann für die Leitung der Mitgliederversammlung ein Tagespräsidium einsetzen.
3. Für Aussprachen und Beratungen, die den eigentlichen Versammlungsleiter persönlich betreffen, wählen die erschienen Mitglieder aus ihren Reihen einen Versammlungsleiter
4. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere:
a) das Wort entziehen, b) den Ausschluss eines Einzelmitglieds auf Zeit oder für die gesamte Versammlungsdauer anordnen
c) die Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen.
5. Nach der Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einbe-rufung, die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Diese Prüfungen können delegiert werden.
6. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
7. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.
8. Die Tagesordnung muss eine ausreichende Berichterstattung – möglichst durch schriftliche Vorlagen – gewährleisten.
§ 6: Worterteilung und Rednerfolge
1. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
2. Zu jedem Tagesordnungspunkt ist bei Bedarf eine Rednerliste aufzustellen. Die Ein-tragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
3. Jeder nach Satzung und Ordnungen berechtigte Teilnehmer der Versammlung kann sich an der Aussprache beteiligen.
4. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Redner-liste zu Wort melden; ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
5. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort er-greifen.
§ 7: Wort zur Geschäftsordnung
1. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.
2. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört wer-den.
3. Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsord-nung ergreifen und Redner unterbrechen.
§ 8: Anträge
1. Anträge an die Vereinsorgane und Ausschüsse können alle stimmberechtigten Ver-einsmitglieder gemäß Satzung § 15 stellen.
2. Die Frist zur Einreichung von Anträgen wird durch die Satzung oder – mangels einer Bestimmung – durch den Versammlungsleiter bestimmt.
3. Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht und ausreichend begründet werden. An-träge ohne Unterschrift können nicht behandelt werden.
4. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen verbessern, kürzen oder erweitern, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.
5. Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen des § 14 Ziffer 3 + 4 der Satzung des TVR.
§ 9: Dringlichkeitsanträge
1. Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende oder sich erst aus der Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten ergebenden Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer 2/3-Mehrheit zur Beratung und Beschlussfassung kommen.
2. Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein evtl. Gegenredner gesprochen haben.
3. Ist die Dringlichkeit angenommen, so erfolgt die weitere Beratung und Beschlussfassung.
4. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind unzulässig.
§ 10: Anträge zur Geschäftsordnung
1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Beendigung der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein evtl. Gegenredner gesprochen haben.
2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Beendigung der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
3. Vor Abstimmung über einen Antrag auf Beendigung der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen. 4. Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.
5. Anträge auf Schließung der Rednerliste sind unzulässig.
§ 11: Abstimmungen
1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.
2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.
3. Stimmberechtigt sind nur die in der Versammlung anwesenden, mit Stimmrecht verse-henen Teilnehmer.
4. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitest gehende ist, so entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
5. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Ab-stimmung.
6. Abstimmungen erfolgen offen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt; sind Stimmkarten ausgegeben worden, sind diese vorzuzeigen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird.
7 Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.
8. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
9. Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.
10. Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
11. Angezweifelte offene Abstimmungen müssen auf Antragsbeschluss namentlich oder geheim wiederholt werden.
12. Die Punkte 6. bis 11. gelten für alle Abstimmungen, für die eine Mehrheitsbildung notwendig ist, es sei denn, dass die Satzung oder § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsordnung etwas anderes vor-schreiben.
§ 12: Wahlen
1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind.
2. Wahlen sind grundsätzlich per Akklamation in der satzungsmäßigen Reihenfolge vor-zunehmen. wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.
3. Vor Wahlen auf einer Mitgliederversammlung ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
4. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
5. Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, welche die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt (Brief oder E-Mail), aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
6. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt an-nehmen.
7. Auf Antrag kann die Versammlung eine Personaldebatte mit einfacher Mehrheit be-schließen. Dem oder den Kandidaten ist in diesem Falle das Recht einzuräumen, vor der Eröffnung der Debatte das Wort zu ergreifen und auch das Schlusswort zu sprechen. Kommt über die Reihenfolge zwischen den Kandidaten keine Einigung zustande, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
8. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und seine Gültigkeit für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
§ 13: Versammlungsprotokolle
1. Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen. Aus ihnen müssen Datum, Ver-sammlungsort, Name der Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung in der Rei-henfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis ersichtlich sein.
2. Die Protokolle sind jeweils vom Versammlungsleiter und einem Protokollführer zu un-terzeichnen und dem Vorstand spätestens innerhalb von vier Wochen in Abschrift zu-zustellen. Den Versammlungsteilnehmern ist eine verkürzte Form vor Beginn der nächsten Sitzung bekannt zu geben. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist den Vereinsmitgliedern in geeigneter Form bekanntzugeben.
3. Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch gegen die Fassung des Protokolls erhoben worden ist.
4. Beschlüsse der Ausschüsse und der Jugendversammlung gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang von Mitgliedern des Vorstandes schriftlich beim Versammlungsleiter Einspruch erhoben wird. Über die endgültige Billigung oder Aufhebung des Beschlusses entscheidet der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung.
§ 14: Änderung der Allgemeinen Geschäftsordnung
1. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsordnung sind auf Antrag der Mitgliederver-sammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse oder der Jugendversammlung vom Hauptausschuss zu beschließen
Die vorliegende Allgemeine Geschäftsordnung des Turnvereins 1965 e. V. Rodenbach vom Hauptausschuss am 27.06.2019 beschlossen und in Kraft gesetzt.